§ 828 BGB – Minderjährige
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
(1)Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2)Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3)Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Rechtsprechung zu § 828 BGB
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2026-02-05
2021-01-20
2018-11-20
2018-02-27
2015-07-09
2015-03-19
2012-03-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 823Schadensersatzpflicht
- § 824Kreditgefährdung
- § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830Mittäter und Beteiligte
- § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen