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§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen

Kurz erklärt

§ 823 BGB verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. Die Ersatzpflicht betrifft den Schaden, der aus dieser Verletzung entsteht.

Die gleiche Pflicht trifft, wer gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz eines anderen dient. Lässt der Inhalt dieses Schutzgesetzes einen Verstoß auch ohne Verschulden zu, entsteht die Ersatzpflicht nur, wenn ein Verschulden vorliegt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2)Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Rechtsprechung zu § 823 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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