§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Kurz erklärt
§ 823 BGB verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. Die Ersatzpflicht betrifft den Schaden, der aus dieser Verletzung entsteht.
Die gleiche Pflicht trifft, wer gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz eines anderen dient. Lässt der Inhalt dieses Schutzgesetzes einen Verstoß auch ohne Verschulden zu, entsteht die Ersatzpflicht nur, wenn ein Verschulden vorliegt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 823 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 824Kreditgefährdung
- § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828Minderjährige
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830Mittäter und Beteiligte
- § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835