§ 830 BGB – Mittäter und Beteiligte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Kurz erklärt
Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, haftet jeder für den Schaden. Gleiches gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich und haften entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2)Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Rechtsprechung zu § 830 BGB
146
2025-05-15
2025-04-03
2025-04-03
2025-03-06
2024-12-12
2024-12-10
2024-11-07
2024-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 823Schadensersatzpflicht
- § 824Kreditgefährdung
- § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828Minderjährige
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung