§ 982 BGB – Ausführungsvorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 972Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977Bereicherungsanspruch
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
- § 981Empfang des Versteigerungserlöses
- § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden
- § 984Schatzfund