§ 972 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Finders
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 1000Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 965Anzeigepflicht des Finders
- § 966Verwahrungspflicht
- § 967Ablieferungspflicht
- § 968Umfang der Haftung
- § 969Herausgabe an den Verlierer
- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977Bereicherungsanspruch
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
- § 981Empfang des Versteigerungserlöses
- § 982Ausführungsvorschriften
- § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden
- § 984Schatzfund