§ 975 BGB – Rechte des Finders nach Ablieferung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
Rechtsprechung zu § 975 BGB
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2018-04-26
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 965Anzeigepflicht des Finders
- § 966Verwahrungspflicht
- § 967Ablieferungspflicht
- § 968Umfang der Haftung
- § 969Herausgabe an den Verlierer
- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 972Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977Bereicherungsanspruch
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
- § 981Empfang des Versteigerungserlöses
- § 982Ausführungsvorschriften
- § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden
- § 984Schatzfund