§ 970 BGB – Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 965Anzeigepflicht des Finders
- § 966Verwahrungspflicht
- § 967Ablieferungspflicht
- § 968Umfang der Haftung
- § 969Herausgabe an den Verlierer
- § 971Finderlohn
- § 972Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977Bereicherungsanspruch
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
- § 981Empfang des Versteigerungserlöses
- § 982Ausführungsvorschriften