§ 977 BGB – Bereicherungsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
Rechtsprechung zu § 977 BGB
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2025-09-04
2020-04-29
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 965Anzeigepflicht des Finders
- § 966Verwahrungspflicht
- § 967Ablieferungspflicht
- § 968Umfang der Haftung
- § 969Herausgabe an den Verlierer
- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 972Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
- § 981Empfang des Versteigerungserlöses
- § 982Ausführungsvorschriften
- § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden
- § 984Schatzfund