§ 980 BGB – Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6 – Fund
(1)Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2)Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 980 BGB
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2018-12-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 968Umfang der Haftung
- § 969Herausgabe an den Verlierer
- § 970Ersatz von Aufwendungen
- § 971Finderlohn
- § 972Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973Eigentumserwerb des Finders
- § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977Bereicherungsanspruch
- § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 981Empfang des Versteigerungserlöses
- § 982Ausführungsvorschriften
- § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden
- § 984Schatzfund