§ 110 HGB – Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2)Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
1.durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
2.nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 110 HGB
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2025-07-08
2024-12-10
2024-07-16
2021-01-28
2021-01-28
2020-12-15
2020-01-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 108Gestaltungsfreiheit
- § 109Beschlussfassung
- § 111Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112Klagefrist
- § 113Anfechtungsklage
- § 114Nichtigkeitsklage
- § 115Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116Geschäftsführungsbefugnis
- § 117Wettbewerbsverbot
- § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119Verzinsungspflicht
- § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121Feststellung des Jahresabschlusses
- § 122Gewinnauszahlung