§ 115 HGB – Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 115 HGB
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2023-09-05
2018-05-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 108Gestaltungsfreiheit
- § 109Beschlussfassung
- § 110Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112Klagefrist
- § 113Anfechtungsklage
- § 114Nichtigkeitsklage
- § 116Geschäftsführungsbefugnis
- § 117Wettbewerbsverbot
- § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119Verzinsungspflicht
- § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121Feststellung des Jahresabschlusses
- § 122Gewinnauszahlung