§ 120 HGB – Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
(2)Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.
Rechtsprechung zu § 120 HGB
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2019-11-12
2016-06-21
2015-12-03
2013-07-10
2011-11-03
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 108Gestaltungsfreiheit
- § 109Beschlussfassung
- § 110Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112Klagefrist
- § 113Anfechtungsklage
- § 114Nichtigkeitsklage
- § 115Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116Geschäftsführungsbefugnis
- § 117Wettbewerbsverbot
- § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119Verzinsungspflicht
- § 121Feststellung des Jahresabschlusses
- § 122Gewinnauszahlung