§ 112 HGB – Klagefrist
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
(2)Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
(3)Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.
Rechtsprechung zu § 112 HGB
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2021-11-25
2021-02-24
2017-03-16
2012-12-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 108Gestaltungsfreiheit
- § 109Beschlussfassung
- § 110Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 113Anfechtungsklage
- § 114Nichtigkeitsklage
- § 115Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116Geschäftsführungsbefugnis
- § 117Wettbewerbsverbot
- § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119Verzinsungspflicht
- § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121Feststellung des Jahresabschlusses
- § 122Gewinnauszahlung