§ 111 HGB – Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
(2)Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
Rechtsprechung zu § 111 HGB
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2013-04-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 114Nichtigkeitsklage
- § 289fErklärung zur Unternehmensführung
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 108Gestaltungsfreiheit
- § 109Beschlussfassung
- § 110Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 112Klagefrist
- § 113Anfechtungsklage
- § 114Nichtigkeitsklage
- § 115Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116Geschäftsführungsbefugnis
- § 117Wettbewerbsverbot
- § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 119Verzinsungspflicht
- § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121Feststellung des Jahresabschlusses
- § 122Gewinnauszahlung