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§ 121 HGB – Feststellung des Jahresabschlusses

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

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Rechtsprechung zu § 121 HGB

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2014-07-09

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