§ 119 HGB – Verzinsungspflicht
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1)Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.
(2)Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 119 HGB
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2020-10-13
2020-02-11
2017-06-22
2015-12-02
2014-10-21
2014-05-13
2012-06-28
2011-12-15
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 108Gestaltungsfreiheit
- § 109Beschlussfassung
- § 110Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- § 111Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis
- § 112Klagefrist
- § 113Anfechtungsklage
- § 114Nichtigkeitsklage
- § 115Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
- § 116Geschäftsführungsbefugnis
- § 117Wettbewerbsverbot
- § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots
- § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 121Feststellung des Jahresabschlusses
- § 122Gewinnauszahlung