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§ 161 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Kurz erklärt

§ 161 HGB definiert die Kommanditgesellschaft: Sie liegt vor, wenn eine Gesellschaft unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betreibt und dabei ein oder mehrere Gesellschafter (Kommanditisten) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur bis zu einem festgelegten Betrag, der Haftsumme, haften, während die übrigen Gesellschafter (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt haften. Soweit der Abschnitt über die Kommanditgesellschaft keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für sie die Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft entsprechend. Die Vorschrift legt damit sowohl die Begriffsmerkmale der Kommanditgesellschaft als auch die grundsätzliche Verweisung auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft fest.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2)Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 161 HGB

146
2026-05-07
2024-03-12
2022-07-12
2022-04-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.