§ 161 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Kurz erklärt
§ 161 HGB definiert die Kommanditgesellschaft: Sie liegt vor, wenn eine Gesellschaft unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betreibt und dabei ein oder mehrere Gesellschafter (Kommanditisten) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur bis zu einem festgelegten Betrag, der Haftsumme, haften, während die übrigen Gesellschafter (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt haften. Soweit der Abschnitt über die Kommanditgesellschaft keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für sie die Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft entsprechend. Die Vorschrift legt damit sowohl die Begriffsmerkmale der Kommanditgesellschaft als auch die grundsätzliche Verweisung auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft fest.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 161 HGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 162Inhalt der Anmeldung der Kommanditgesellschaft
- § 163
- § 164Geschäftsführungsbefugnis
- § 165Ausschluss der Anwendung auf Kommanditisten
- § 166Informationsrecht der Kommanditisten
- § 167Verlustbeteiligung
- § 168(weggefallen) (+++ § 168: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 8 G v.…
- § 169Gewinnauszahlung an Kommanditisten
- § 170Vertretung der Kommanditgesellschaft
- § 171
- § 172
- § 172a