§ 176 HGB – Haftung des Kommanditisten vor Eintragung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift
(1)Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2)Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 176 HGB
7
2021-05-04
2021-05-04
2021-05-04
2018-02-20
2012-11-15
2012-10-18
2012-07-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 165Ausschluss der Anwendung auf Kommanditisten
- § 166Informationsrecht der Kommanditisten
- § 167Verlustbeteiligung
- § 168(weggefallen) (+++ § 168: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 8 G v.…
- § 169Gewinnauszahlung an Kommanditisten
- § 170Vertretung der Kommanditgesellschaft
- § 171
- § 172
- § 172a
- § 173Haftung des eintretenden Kommanditisten
- § 174Wirksamkeit der Herabsetzung der Haftsumme
- § 175Anmeldung der Änderung der Haftsumme
- § 177Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben
- § 177aAnwendung des § 125 auf Kommanditisten
- § 178Keine Liquidationsbeteiligung der Kommanditisten
- § 179Insolvenz des einzigen Komplementärs