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§ 169 HGB – Gewinnauszahlung an Kommanditisten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift

(1)Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2)Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

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Rechtsprechung zu § 169 HGB

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2025-03-20
2020-01-28
2018-03-01
2017-07-20
2016-06-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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