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§ 175 HGB – Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Rechtsprechung zu § 175 HGB

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2025-03-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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