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§ 171 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Kurz erklärt

§ 171 HGB regelt, dass der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar haftet. Diese Haftung entfällt, soweit die vereinbarte Einlage bereits geleistet wurde. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, übt während der Dauer dieses Verfahrens der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Kommanditisten aus, nicht die Gläubiger selbst.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2)Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

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Rechtsprechung zu § 171 HGB

117
2026-02-26
2025-05-06
2025-01-16
2024-06-20
2024-03-26
2024-01-23

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.