§ 171 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Kurz erklärt
§ 171 HGB regelt, dass der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar haftet. Diese Haftung entfällt, soweit die vereinbarte Einlage bereits geleistet wurde. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, übt während der Dauer dieses Verfahrens der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Kommanditisten aus, nicht die Gläubiger selbst.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2)Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Rechtsprechung zu § 171 HGB
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2026-02-26
2025-05-06
2025-01-16
2024-12-03
2024-10-01
2024-06-20
2024-03-26
2024-01-23
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 161
- § 162Inhalt der Anmeldung der Kommanditgesellschaft
- § 163
- § 164Geschäftsführungsbefugnis
- § 165Ausschluss der Anwendung auf Kommanditisten
- § 166Informationsrecht der Kommanditisten
- § 167Verlustbeteiligung
- § 168(weggefallen) (+++ § 168: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 8 G v.…
- § 169Gewinnauszahlung an Kommanditisten
- § 170Vertretung der Kommanditgesellschaft
- § 172
- § 172a
- § 173Haftung des eintretenden Kommanditisten
- § 174Wirksamkeit der Herabsetzung der Haftsumme
- § 175Anmeldung der Änderung der Haftsumme
- § 176Haftung des Kommanditisten vor Eintragung
- § 177Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben
- § 177aAnwendung des § 125 auf Kommanditisten
- § 178Keine Liquidationsbeteiligung der Kommanditisten
- § 179Insolvenz des einzigen Komplementärs