§ 172 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestimmt, dass gegenüber Gläubigern die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten maßgeblich ist. Eine nicht eingetragene Erhöhung wirkt nur, wenn sie handelsüblich bekanntgemacht oder den Gläubigern mitgeteilt wurde. Vereinbarungen, die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder stunden, sind gegenüber Gläubigern unwirksam. Wird die Einlage zurückgezahlt oder entnimmt der Kommanditist Gewinnanteile, während der Kapitalanteil verlustbedingt oder durch die Entnahme selbst unter die Haftsumme sinkt, gilt die Einlage insoweit als nicht geleistet, wobei bestimmte Bilanzposten unberücksichtigt bleiben. Bei Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter gilt eine in Anteilen geleistete Einlage ebenfalls als nicht erbracht, außer eine beteiligte offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat selbst eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 172 HGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 173Haftung des eintretenden Kommanditisten
- § 264cBesondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im…
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 161
- § 162Inhalt der Anmeldung der Kommanditgesellschaft
- § 163
- § 164Geschäftsführungsbefugnis
- § 165Ausschluss der Anwendung auf Kommanditisten
- § 166Informationsrecht der Kommanditisten
- § 167Verlustbeteiligung
- § 168(weggefallen) (+++ § 168: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 8 G v.…
- § 169Gewinnauszahlung an Kommanditisten
- § 170Vertretung der Kommanditgesellschaft
- § 171
- § 172a
- § 173Haftung des eintretenden Kommanditisten
- § 174Wirksamkeit der Herabsetzung der Haftsumme
- § 175Anmeldung der Änderung der Haftsumme
- § 176Haftung des Kommanditisten vor Eintragung
- § 177Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben
- § 177aAnwendung des § 125 auf Kommanditisten
- § 178Keine Liquidationsbeteiligung der Kommanditisten
- § 179Insolvenz des einzigen Komplementärs