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§ 172 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestimmt, dass gegenüber Gläubigern die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten maßgeblich ist. Eine nicht eingetragene Erhöhung wirkt nur, wenn sie handelsüblich bekanntgemacht oder den Gläubigern mitgeteilt wurde. Vereinbarungen, die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder stunden, sind gegenüber Gläubigern unwirksam. Wird die Einlage zurückgezahlt oder entnimmt der Kommanditist Gewinnanteile, während der Kapitalanteil verlustbedingt oder durch die Entnahme selbst unter die Haftsumme sinkt, gilt die Einlage insoweit als nicht geleistet, wobei bestimmte Bilanzposten unberücksichtigt bleiben. Bei Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter gilt eine in Anteilen geleistete Einlage ebenfalls als nicht erbracht, außer eine beteiligte offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat selbst eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2)Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3)Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4)Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.
(5)Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

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Rechtsprechung zu § 172 HGB

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2025-01-16
2024-07-02
2024-03-26
2024-03-05
2024-01-23

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.