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§ 173 HGB – Haftung des eintretenden Kommanditisten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift

(1)Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2)Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 173 HGB

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2021-07-13
2020-09-15

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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