§ 33 HGB – Anmeldung eintragungspflichtiger juristischer Personen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma · nichtamtliche Überschrift
(1)Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
(2)Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3)Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
(4)Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
Rechtsprechung zu § 33 HGB
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2023-09-19
2019-12-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 21
- § 22Fortführung der Firma bei Geschäftsübernahme
- § 23Firmenveräußerung mit dem Handelsgeschäft
- § 24Fortführung der Firma bei Gesellschafterwechsel
- § 25Haftung bei Fortführung der Firma
- § 26Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- § 27Haftung des Erben bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- § 28Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
- § 29Anmeldung der Firma zum Handelsregister
- § 30Unterscheidbarkeit der Firma
- § 31Anmeldung von Firmenänderungen und Erlöschen
- § 32Eintragung von Insolvenzmaßnahmen
- § 34Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen
- § 35
- § 36
- § 37Unbefugter Firmengebrauch
- § 37aPflichtangaben auf Geschäftsbriefen