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§ 29 HGB – Anmeldung der Firma zum Handelsregister

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma · nichtamtliche Überschrift

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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