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§ 22 HGB – Fortführung der Firma bei Geschäftsübernahme

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma · nichtamtliche Überschrift

(1)Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2)Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 22 HGB

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2019-11-26
2018-05-08
2018-05-08
2018-05-08
2014-04-03
2010-02-11

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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