§ 24 HGB – Fortführung der Firma bei Gesellschafterwechsel
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma · nichtamtliche Überschrift
(1)Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2)Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Rechtsprechung zu § 24 HGB
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2021-02-11
2019-11-26
2018-05-08
2018-05-08
2018-05-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 17Begriff der Firma
- § 18Anforderungen an die Firma
- § 19Rechtsformzusatz der Firma
- § 20
- § 21
- § 22Fortführung der Firma bei Geschäftsübernahme
- § 23Firmenveräußerung mit dem Handelsgeschäft
- § 25Haftung bei Fortführung der Firma
- § 26Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- § 27Haftung des Erben bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- § 28Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
- § 29Anmeldung der Firma zum Handelsregister
- § 30Unterscheidbarkeit der Firma
- § 31Anmeldung von Firmenänderungen und Erlöschen
- § 32Eintragung von Insolvenzmaßnahmen
- § 33Anmeldung eintragungspflichtiger juristischer Personen
- § 34Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen
- § 35
- § 36