§ 21 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 17Begriff der Firma
- § 18Anforderungen an die Firma
- § 19Rechtsformzusatz der Firma
- § 20
- § 22Fortführung der Firma bei Geschäftsübernahme
- § 23Firmenveräußerung mit dem Handelsgeschäft
- § 24Fortführung der Firma bei Gesellschafterwechsel
- § 25Haftung bei Fortführung der Firma
- § 26Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- § 27Haftung des Erben bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- § 28Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
- § 29Anmeldung der Firma zum Handelsregister
- § 30Unterscheidbarkeit der Firma
- § 31Anmeldung von Firmenänderungen und Erlöschen
- § 32Eintragung von Insolvenzmaßnahmen
- § 33Anmeldung eintragungspflichtiger juristischer Personen