§ 25 HGB – Haftung bei Fortführung der Firma
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma · nichtamtliche Überschrift
(1)Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2)Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3)Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 25 HGB
19
2020-07-14
2019-12-03
2016-07-21
2016-04-06
2015-02-05
2014-09-17
2014-05-20
2013-12-19
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 26Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- § 27Haftung des Erben bei Fortführung des Handelsgeschäfts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 17Begriff der Firma
- § 18Anforderungen an die Firma
- § 19Rechtsformzusatz der Firma
- § 20
- § 21
- § 22Fortführung der Firma bei Geschäftsübernahme
- § 23Firmenveräußerung mit dem Handelsgeschäft
- § 24Fortführung der Firma bei Gesellschafterwechsel
- § 26Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- § 27Haftung des Erben bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- § 28Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
- § 29Anmeldung der Firma zum Handelsregister
- § 30Unterscheidbarkeit der Firma
- § 31Anmeldung von Firmenänderungen und Erlöschen
- § 32Eintragung von Insolvenzmaßnahmen
- § 33Anmeldung eintragungspflichtiger juristischer Personen
- § 34Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen
- § 35
- § 36
- § 37Unbefugter Firmengebrauch