§ 344 HGB – Vermutung handelsgewerblicher Geschäfte
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
(1)Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.
(2)Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.
Rechtsprechung zu § 344 HGB
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2024-01-31
2022-11-09
2021-11-10
2020-07-27
2020-06-17
2017-10-18
2014-09-16
2014-01-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 343
- § 345Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte
- § 346Handelsbrauch unter Kaufleuten
- § 347Sorgfaltspflicht bei Handelsgeschäften
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 349Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 354aWirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent