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§ 348 HGB – Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

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Rechtsprechung zu § 348 HGB

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2025-10-24
2013-11-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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