§ 348 HGB – Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 348 HGB
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2025-10-24
2013-11-13
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 407Frachtvertrag
- § 453Speditionsvertrag
- § 467Lagervertrag
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 553Schiffsmietvertrag
- § 557Zeitchartervertrag
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 343
- § 344Vermutung handelsgewerblicher Geschäfte
- § 345Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte
- § 346Handelsbrauch unter Kaufleuten
- § 347Sorgfaltspflicht bei Handelsgeschäften
- § 349Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 354aWirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 358Geschäftszeit für Leistungen
- § 359Vereinbarte Leistungszeit