§ 350 HGB – Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 350 HGB
2
2023-01-12
2013-06-04
Verweise auf diese Vorschrift
7
- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 407Frachtvertrag
- § 453Speditionsvertrag
- § 467Lagervertrag
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 553Schiffsmietvertrag
- § 557Zeitchartervertrag
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 343
- § 344Vermutung handelsgewerblicher Geschäfte
- § 345Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte
- § 346Handelsbrauch unter Kaufleuten
- § 347Sorgfaltspflicht bei Handelsgeschäften
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 349Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 354aWirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 358Geschäftszeit für Leistungen
- § 359Vereinbarte Leistungszeit
- § 360Leistung mittlerer Art und Güte
- § 361