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§ 346 HGB – Handelsbrauch unter Kaufleuten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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Rechtsprechung zu § 346 HGB

14
2023-09-15
2022-09-23
2022-09-20
2019-09-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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