§ 354a HGB – Wirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
(1)Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2)Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
Rechtsprechung zu § 354a HGB
7
2024-01-31
2020-07-27
2018-03-21
2017-02-23
2015-01-22
2011-10-12
2010-11-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 343
- § 344Vermutung handelsgewerblicher Geschäfte
- § 345Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte
- § 346Handelsbrauch unter Kaufleuten
- § 347Sorgfaltspflicht bei Handelsgeschäften
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 349Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 358Geschäftszeit für Leistungen
- § 359Vereinbarte Leistungszeit
- § 360Leistung mittlerer Art und Güte
- § 361
- § 362Antwortpflicht bei Geschäftsbesorgungsanträgen
- § 363Indossierbare kaufmännische Anweisungen und Orderpapiere
- § 364Wirkungen des Indossaments
- § 365
- § 365aElektronische Transportversicherungspolice