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§ 354 HGB – Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift

(1)Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2)Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

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Rechtsprechung zu § 354 HGB

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2026-03-11
2016-07-07
2016-07-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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