§ 345 HGB – Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 343
- § 344Vermutung handelsgewerblicher Geschäfte
- § 346Handelsbrauch unter Kaufleuten
- § 347Sorgfaltspflicht bei Handelsgeschäften
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 349Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 354aWirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung