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Europaius

§ 385 HGB – Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift

(1)Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2)Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 385 HGB

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2020-09-22

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