§ 385 HGB – Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2)Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 385 HGB
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2020-09-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 384Pflichten des Kommissionärs
- § 386Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 396Provisionsanspruch des Kommissionärs
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs