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§ 392 HGB – Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift

(1)Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2)Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

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Rechtsprechung zu § 392 HGB

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2016-07-21
2011-02-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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