§ 383 HGB – Begriff des Kommissionärs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2)Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 383 HGB
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2022-07-13
2022-07-13
2019-07-02
2019-03-28
2018-08-23
2018-04-25
2017-01-18
2016-07-21
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 373Selbsthilfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers
- § 406Anwendung auf sonstige Geschäftsbesorgungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 384Pflichten des Kommissionärs
- § 385Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs
- § 386Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel