§ 394 HGB – Delkredere des Kommissionärs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2)Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Rechtsprechung zu § 394 HGB
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2020-09-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 384Pflichten des Kommissionärs
- § 385Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs
- § 386Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 396Provisionsanspruch des Kommissionärs
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 398
- § 399Befriedigung des Kommissionärs aus Forderungen
- § 400Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 401Preisberechnung bei Selbsteintritt
- § 402
- § 403Provision bei Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 404Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 405Ausführungsanzeige und Selbsteintrittsrecht
- § 406Anwendung auf sonstige Geschäftsbesorgungen