§ 386 HGB – Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.
(2)Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 384Pflichten des Kommissionärs
- § 385Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 396Provisionsanspruch des Kommissionärs
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 398