§ 393 HGB – Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr.
(2)Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
(3)Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Wäre beim Verkaufe gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommissionär nur den geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den Unterschied nach § 386 zu vergüten.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 383Begriff des Kommissionärs
- § 384Pflichten des Kommissionärs
- § 385Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs
- § 386Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 396Provisionsanspruch des Kommissionärs
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 398
- § 399Befriedigung des Kommissionärs aus Forderungen
- § 400Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 401Preisberechnung bei Selbsteintritt
- § 402
- § 403Provision bei Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 404Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 405Ausführungsanzeige und Selbsteintrittsrecht