§ 396 HGB – Provisionsanspruch des Kommissionärs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
(2)Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.
Rechtsprechung zu § 396 HGB
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2018-04-25
2017-09-12
2016-07-21
2013-09-24
2013-05-16
2012-10-16
2012-10-16
2012-06-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 384Pflichten des Kommissionärs
- § 385Schadensersatz bei Weisungsverstoß des Kommissionärs
- § 386Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 398
- § 399Befriedigung des Kommissionärs aus Forderungen
- § 400Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 401Preisberechnung bei Selbsteintritt
- § 402
- § 403Provision bei Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 404Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 405Ausführungsanzeige und Selbsteintrittsrecht
- § 406Anwendung auf sonstige Geschäftsbesorgungen