§ 402 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Rechtsprechung zu § 402 HGB
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2017-01-18
2011-09-20
2011-09-20
2011-09-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 396Provisionsanspruch des Kommissionärs
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 398
- § 399Befriedigung des Kommissionärs aus Forderungen
- § 400Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 401Preisberechnung bei Selbsteintritt
- § 403Provision bei Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 404Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 405Ausführungsanzeige und Selbsteintrittsrecht
- § 406Anwendung auf sonstige Geschäftsbesorgungen