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Europaius

§ 402 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.

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Rechtsprechung zu § 402 HGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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