§ 398 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 386Preisabweichung bei Kommissionsgeschäft
- § 387Vorteilhaftere Bedingungen bei Ausführung des Kommissionsgeschäfts
- § 388Pflichten des Kommissionärs bei beschädigtem Gut
- § 389Rechte des Kommissionärs bei unterlassener Verfügung
- § 390Haftung des Kommissionärs für das Gut
- § 391Untersuchungs- und Rügepflicht bei Einkaufskommission
- § 392Wirkung nicht abgetretener Forderungen aus Kommissionsgeschäften
- § 393Vorschuss und Kreditgewährung durch Kommissionär
- § 394Delkredere des Kommissionärs
- § 395Indossierung angekaufter Wechsel
- § 396Provisionsanspruch des Kommissionärs
- § 397Pfandrecht des Kommissionärs
- § 399Befriedigung des Kommissionärs aus Forderungen
- § 400Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 401Preisberechnung bei Selbsteintritt
- § 402
- § 403Provision bei Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 404Selbsteintritt des Kommissionärs
- § 405Ausführungsanzeige und Selbsteintrittsrecht
- § 406Anwendung auf sonstige Geschäftsbesorgungen