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Europaius

§ 398 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

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