§ 421 HGB – Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.
(2)Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.
(3)Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4)Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 421 HGB
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2025-04-24
2022-10-13
2022-03-24
2020-07-23
2017-11-23
2014-04-10
2012-07-19
2012-06-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 409Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410Gefährliches Gut
- § 411Verpackung. Kennzeichnung
- § 412Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413Begleitpapiere
- § 414Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415Kündigung durch den Absender
- § 416Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418Nachträgliche Weisungen
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420Zahlung. Frachtberechnung
- § 422Nachnahme
- § 423Lieferfrist
- § 424Verlustvermutung
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß
- § 427Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 431Haftungshöchstbetrag
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden