§ 435 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Rechtsprechung zu § 435 HGB
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2025-07-17
2025-04-24
2023-03-23
2022-10-27
2022-10-13
2022-04-07
2020-12-17
2020-07-23
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 423Lieferfrist
- § 424Verlustvermutung
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß
- § 427Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 431Haftungshöchstbetrag
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 439Verjährung
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 441Nachfolgender Frachtführer
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 443Ladeschein. Verordnungsermächtigung
- § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation
- § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
- § 446Befolgung von Weisungen
- § 447Einwendungen