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Europaius

§ 456 HGB – Fälligkeit der Vergütung

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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