§ 456 HGB – Fälligkeit der Vergütung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 453Speditionsvertrag
- § 454Besorgung der Versendung
- § 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 457Forderungen des Versenders
- § 458Selbsteintritt
- § 459Spedition zu festen Kosten
- § 460Sammelladung
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 462Haftung für andere
- § 463Verjährung
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 465Nachfolgender Spediteur
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung