§ 463 HGB – Verjährung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 463 HGB
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2014-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 453Speditionsvertrag
- § 454Besorgung der Versendung
- § 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456Fälligkeit der Vergütung
- § 457Forderungen des Versenders
- § 458Selbsteintritt
- § 459Spedition zu festen Kosten
- § 460Sammelladung
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 462Haftung für andere
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 465Nachfolgender Spediteur
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung