§ 460 HGB – Sammelladung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
(1)Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.
(2)Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.
Rechtsprechung zu § 460 HGB
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2011-04-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 453Speditionsvertrag
- § 454Besorgung der Versendung
- § 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456Fälligkeit der Vergütung
- § 457Forderungen des Versenders
- § 458Selbsteintritt
- § 459Spedition zu festen Kosten
- § 461Haftung des Spediteurs
- § 462Haftung für andere
- § 463Verjährung
- § 464Pfandrecht des Spediteurs
- § 465Nachfolgender Spediteur
- § 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung